Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 PRÄAMBEL

Jedwede Leistung der ZeyOS GmbH & Co. KG, Stepbergweg 5, 82491 Grainau, Deutschland (nachfolgend "ZEYOS") wird ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erbracht. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch, wenn der Einbeziehung nicht ausdrücklich durch ZEYOS widersprochen wird.
Durch Abschluss oder Anbahnung eines Vertrags mit ZEYOS, durch Anforderung eines Angebots, oder der Verwendung eines von ZEYOS betriebenen Dienstes stimmen Sie als natürliche oder juristische Person diesen AGB zu. Diese AGB werden Vertragsinhalt zwischen Ihnen bzw. der von Ihnen vertretenen Organisation (im Folgenden "Auftraggeber" oder "Kunde") und ZEYOS.

ZEYOS behält es sich vor, diese AGB in Zukunft zu ergänzen oder zu ändern. Durch Aufrechterhaltung der Nutzung der von ZEYOS angebotenen Leistungen erklären Sie Ihr Einverständnis mit den jeweils aktuellen AGB. Im Falle einer Änderung dieser AGB, wird ZEYOS Ihnen die veränderten AGB in ihrer aktuellen Fassung an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse zusenden. Die Änderungsmitteilung gilt mit Absenden der Mitteilung als zugegangen. Zusätzlich können Sie die aktuelle Version der AGB jederzeit unter folgender Internetadresse einsehen: http://www.zeyos.com/agb/


§2 DEFINITIONEN

(1.) "Softwareprodukte" umfassen Computersoftware, Anwendungsmodule sowie zugehörige Medien, gedruckte Materialien und Dokumentationen. Das Softwareprodukt umfasst des Weiteren sämtliche Updates und Ergänzungen zu den ursprünglich von ZEYOS gelieferten oder zur Verfügung gestellten Softwareprodukten. Zusammen mit dem Softwareprodukt gelieferte Bestandteile und Komponenten können über abweichende Lizenzbestimmungen verfügen.

(2.) "Subscriptions" umfassen sämtliche Hosting-Dienstleistungen, im Besonderen die Vermietung und den Betrieb von Software sowie die Speicherung und Verarbeitung von Daten.

(3.) Ein "Upgrade" bezeichnet das Anreichern einer bestehenden Subscription oder eines Softwareprodukts mit zusätzlichen Leistungsmerkmalen. Diese sind im Besonderen (i.) zusätzliche Funktionsmodule, (ii.) eine höhere Anzahl an Benutzerkonten oder (iii.) gesteigerter Traffic und/oder Speicherplatz. Analog hierzu stellt ein "Downgrade" eine Herabsetzung bestehender Leistungsmerkmale dar.

(4.) Ein "Update" bezeichnet eine Aktualisierung einer bestehenden Subscription oder eines Softwareprodukts. In der Regel dient ein Update dazu, Fehler der Vorgängerversion zu beheben oder die Vorgängerversion mit neuen Funktionen auszustatten.

(5.) "Dienstleistungen" umfassen sämtliche von ZEYOS und/oder seinen Erfüllungsgehilfen erbrachten Dienstleistungen.


§2 LEISTUNGSERBRINGUNG

(1.) ZEYOS verpflichtet sich, die für den Auftraggeber im Vertrag vereinbarten Leistungen in der vereinbarten Qualität und zu den vereinbarten Terminen zu erbringen.

(2.) Soweit ZEYOS kostenlose Leistungen und/oder Dienste erbringt, können diese jederzeit und ohne Benachrichtigung eingestellt werden. Der Auftraggeber hat insoweit keinen Anspruch auf Fortführung der kostenlosen Leistungen und/oder Dienste. Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche ergeben sich hieraus nicht.

(3.) Grundlage für die Erstellung von Angeboten und die Leistungserfüllung ist immer die schriftliche Leistungsbeschreibung der vom Auftraggeber gewünschten Leistungen. Die Genauigkeit des Angebots ist dabei immer abhängig von der Präzision der schriftlichen Leistungsbeschreibung des Auftraggebers. ZEYOS kann daher keine Zusagen über mögliche Preis- oder Zeitabweichungen treffen, insbesondere, wenn sich Art und Umfang des zugrundeliegenden Projekts während der Laufzeit ändern.

(4.) Alle von ZEYOS erbrachten Leistungen bedürfen spätestens vier Wochen ab vollständiger Lieferung einer Abnahme durch den Auftraggeber. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gelten die gelieferten Leistungen (insbesondere Software) mit dem Enddatum des vorgenannten Zeitraumes von vier Wochen als abgenommen, ohne dass es einer Erklärung des Auftraggebers bedarf. Der Auftraggeber kann die automatische Abnahme nur dadurch verhindern, dass er rechtzeitig und schriftlich abnahmeverhindernde Fehler mitteilt. Sofern der Auftraggeber Individualprogramme vor Ablauf des vorgenannten Zeitraumes von vier Wochen im Echtbetrieb einsetzt, gilt die Leistung in jedem Fall als abgenommen. Etwaig auftretende Mängel, das heißt Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels oder der Mängel an ZEYOS zu melden, um eine Mängelbehebung zu ermöglichen. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Leistungen (insbesondere Software) wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.

(5.) Bei Bestellung von Produkten und Leistungen, insbesondere Softwareprodukten und Subscriptions, bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

(6.) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist ZEYOS verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann ZEYOS die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist ZEYOS berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber an ZEYOS zu ersetzen.

(7.) Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers.


§3 PREISE, ZAHLUNG UND ABRECHNUNG

(1.) ZEYOS ist berechtigt, erbrachte Leistung umgehend in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Teillieferungen oder die Realisierung in Teilschritten bei Aufträgen, die mehrere Einheiten oder Leistungen umfassen.

(2.) Bei der Erbringung von Dienstleistungen wird, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, der Arbeitsaufwand zu den folgenden Sätzen an ZEYOS vergütet:
(i.) 120,00 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer pro Stunde für technische Supportleistungen;
(ii.) 140,00 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer pro Stunde für einfache Programmierleistungen;
(iii.) 160,00 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer pro Stunde für Entwicklungs- und Beratungsleistungen.

(3.) Die beschriebenen Leistungsarten werden hierbei wie folgt unterschieden:
(i.) "Technische Supportleistungen" beinhalten die Pflege und Wartung von ZEYOS Softwareprodukten und Subscriptions, nicht aber deren Erweiterung oder Modifikation;
(ii.) "Einface Programmierleistungen" beinhalten die Modifikation einer technischen Konfiguration sowie die Entwicklung einfacher Programm-Skripte; nicht beinhaltet ist jedoch die Planung oder Konzeption dieser Funktionen;
(iii.) "Entwicklungs- und Beratungsleistungen" umfassen alle Leistungen im Zusammenhang mit der Planung und Umsetzung eines Projekts, der Analyse von Geschäftsvorgängen sowie der Konzeption und technischen Umsetzung neuer Funktionen.

(4.) Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

(5.) Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Erbringung von Leistungen durch ZEYOS. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen ZEYOS, die Leistungserbringung umgehend einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.

(6.) Sollte bei Verträgen eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden sein, verlängert sich der Vertrag bei Vertragsende automatisch – sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgte – um die Dauer der ursprünglich vereinbarten Mindestvertragslaufzeit. Die Kündigungsfrist beträgt generell drei Monate zum Vertragsende.


§4 ANPASSUNG VON PREISEN UND LEISTUNGEN

(1.) ZEYOS behält sich das Recht vor, kostenpflichtige laufende Leistungen und Dienste jederzeit und ohne vorangegangene Benachrichtigung abzuändern oder einzustellen, sofern hierfür keine festen Laufzeiten oder Fristen mit dem Kunden explizit und schriftlich vereinbart worden sind und sofern der Kunde noch keine Zahlung für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Änderung bzw. Einstellung geleistet hat.

(2.) Preisänderungen für sämtliche laufenden Leistungen und Dienste können mit einer Mitteilungsfrist von 30 Kalendertagen geändert werden. Eine Mitteilung per E-Mail oder Fax gilt als ausreichend.

(3.) ZEYOS haftet nicht für Schäden, die durch Preisänderungen bzw. durch die Abänderung und Einstellung von Leistungen entstehen können.


§5 GEWÄHRLEISTUNG

(1.) ZEYOS gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen, im Speziellen der Funktionsumfang von gelieferten Softwareprodukten oder Subscriptions, im Wesentlichen der schriftlichen Leistungsbeschreibung des ursprünglichen Auftrags entspricht. Geringfügige Abweichungen begründen keinen Gewährleistungsanspruch.

(2.) ZEYOS schließt jedwede Gewährleistung für alle Produkte aus, welche gekennzeichnet oder deklariert sind als "Vor-Version", "Demo", "Prototyp", "Sample", "Alpha", "Beta", "Kostenlos" oder jedweder andere Zusatz, der auf eine eingeschränkte Verwendbarkeit hinweist.

(3.) Updates, Upgrades und Downgrades können unter Umständen den Charakter oder dem Umfang des ursprünglichen Softwareprodukts verändern und geben keinen Anlass für einen Gewährleistungsanspruch.

(4.) Wenn die von ZEYOS gelieferten Leistungen nicht im Wesentlichen die in der schriftlichen Anforderungsbeschreibung des Kunden aufgeführten Funktionen erfüllen, kann ZEYOS zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von ZEYOS durch (a.) einen Austausch der mangelhaften Leistung oder (b.) einer Beseitigung des Mangels oder (c.) einer Rückerstattung der entrichteten Lizenzgebühr.

(5.) Erweitert oder modifiziert der Auftraggeber die von ZEYOS erbrachten Leistungen, im besonderen Softwareprodukte oder Subscriptions, entfällt jegliche Gewährleistung durch ZEYOS.

(6.) Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits erbrachter Leistungen bzw. gelieferter Softwareprodukte ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für die ursprüngliche Leistung lebt dadurch nicht wieder auf.

(7.) In jedem Falle ist die Gewährleistung auf einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten – für Unternehmer im Sinne des §14 BGB – bzw. 24 Monate – für Verbraucher im Sinne des §14 BGB – ab Lieferung der mangelhaften Sache beschränkt.


§6 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

ZEYOS haftet nur für Schäden, für welche Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern nicht eine Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht), verletzt wird; in diesem Fall ist die Haftung beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüssen unberührt.


§7 URHEBERRECHT

(1.) Eigentum und Urheberrecht an sämtlichen Produkten und deren Komponenten liegen bei ZEYOS und seinen Lieferanten einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bilder, Fotografien, Animationen, Video, Audio, Musik, Text und "Applets", und allen anderen enthaltenen Inhalte oder Leistungen (Im Folgenden: Urheberrechtlich Geschütze Inhalte).

(2.) Sollte ZEYOS individuelle Entwicklungsleistungen erbringen, so räumt ZEYOS ein unübertragbares, jedoch zeitlich unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht für alle Urheberrechtlich Geschützten Inhalte im Rahmen dieses Projekts ein. Maßgeblich für Inhalt und Umfang dieses Nutzungsrechts ist die schriftliche Projektspezifikation, welche von ZEYOS für dieses Projekt erstellt wurde.

(3.) Bei der Umsetzung von Entwicklungsleistungen wird ZEYOS eigene oder fremde Komponenten verwenden, anpassen oder neu entwickeln. Urheberrechtlich Geschützte Inhalte werden von ZEYOS dauerhaft weiter verwendet und können daher nicht übertragen oder exklusiv lizenziert werden. Urheberrechtlich Geschützte Inhalte werden für gewöhnlich in einem Programmverzeichnis namens "lib", "res", "inc", "external" oder "assets" innerhalb des Projekt-Source-Codes abgelegt.

(4.) ZEYOS wird bei Entwicklungsprojekten auch auf Urheberrechtlich Geschütze Inhalte von Dritten, wie beispielsweise Icons oder Programmbibliotheken zurückgreifen. ZEYOS kann für diese Urheberrechtlich Geschütze Inhalte keine Rechte übertragen, Lizenzen ausstellen oder andere Zusagen treffen.


§8 ANMERKUNG ZU BESTANDTEILEN ANDERER HERSTELLER

Die von ZEYOS erbrachten Leistungen basieren möglicherweise auf Technologien und Komponenten anderer Hersteller. ZEYOS kann keine Gewährleistung für die Fehlertoleranz und Verfügbarkeit dieser Technologien und Komponenten garantieren und haftet auch nicht für Fehlfunktionen und Ausfälle.


§9 ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

(1.) ZEYOS behält sich alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte vor.

(2.) Für Verträge mit Kaufleuten ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien das Landgericht München II, Deutschland. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen ZEYOS und dem Auftraggeber ist geltendes deutsches Recht maßgebend.

(3.) Diese Vereinbarung bleibt im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.

(4.) Der Auftraggeber hat ZEYOS unverzüglich jede Änderung des Namens des Auftraggebers oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen des Anbieters geführt wird, sowie Adressänderungen anzuzeigen.

(5.) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von ZEYOS gestattet

(6.) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht, insbesondere UrhG, BGB und HGB. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf ist ausgeschlossen.

(7.) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen ZEYOS und dem Auftraggeber bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch in Bezug auf diese Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen.


Stand: 23.08.2018